Der hohe Auftragseingang des Oktober 2023 nach drei unterdurchschnittlichen Monaten deutet ausserdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin höchstens kurzfristig unter einem Auftragsrückgang gelitten hat. Mit der Bewilligung der Kurzarbeit für die Zeit vom 1. September bis am 30. November 2023 wurde diesem Umstand bereits Rechnung getragen. Weder in ihrer Einsprache vom 24. November 2023 noch in der Beschwerde vom 19. Dezember 2023 zeigte die Beschwerdeführerin auf, dass auch ab November 2023 die Auftragseingänge sowie die Umsatzzahlen unterdurchschnittlich waren oder sein würden und daher auch ab Dezember 2023 von einem relevanten Arbeitsausfall auszugehen ist.