Weder die monatlichen Umsatzzahlen des Unternehmens noch dessen jeweilige Auftragslage per Ende Jahr lassen auf einen in der Vergangenheit konstanten Geschäftsverlauf der Beschwerdeführerin schliessen. Vielmehr zeigen insbesondere die erheblichen Umsatzschwankungen sowie die stark schwankenden Auftragseingänge der einzelnen Monate, welchen weder eine saisonale noch eine sonstige durchgehende Regelmässigkeit zu entnehmen ist, dass erhebliche Schwankungen der Einnahmen und der Aufträge im Falle der Beschwerdeführerin eher die Regel denn die Ausnahme bildeten. Es kann jedoch nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sein, Schwankungen des Marktes auszugleichen.