eingestuft werden. Ebenso würden die Lagerbestände der Kunden und die damit verursachten Auftragsrückgänge beziehungsweise damit einhergehenden Arbeitsausfälle zum normalen Betriebsrisiko gehören. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsausfall würde im branchen-, berufs- oder betriebsüblichen Bereich liegen (Vernehmlassungsbeilage [VB 3 f.]). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._____ und Betriebsstandorten in Q._____ und R._____. Sie bezweckt C._____ (vgl. Auszug Handelsregister Kanton Aargau vom 16. August 2023 [VB 43]; betreffend Standorte VB 39).