1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens gemäss Art. 36 AVIG mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 erhoben hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3). -3-