5.3. Angesichts der Tatsache, dass über den letztlich zu Recht verneinten Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 IVG (E. 4 hiervor) hinausgehende berufliche Massnahmen bisher nie thematisiert wurden und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. Januar 2024 sowie der Vernehmlassung vom 11. März 2024, ist der Schluss zu ziehen, dass über solche (insbesondere mit der angefochtenen Verfügung) noch nicht entschieden wurde und dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich wieder an die IV-Stelle wenden könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits eine Art Berufsberatung bei C._____ in Q.___