und würdigte diese im konkreten Einzelfall. Abschliessend wurde denn auch explizit festgehalten, dass, da der Invaliditätsgrad unter 20 % liege, "kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen [bestehe]" (VB 34 S. 2). Auch in der Vernehmlassung vom 11. März 2024 hielt die Beschwerdegegnerin unmissverständlich fest, dass "[m]it der Verfügung vom 15.01.2024 […] lediglich der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen beurteilt" worden und "betreffend Umschulungsmassnahmen" am Entscheid gemäss Verfügung vom 15. Januar 2024 festzuhalten sei (Vernehmlassung, Ziff. II.). Andere berufliche Massnahmen blieben auch dort unerwähnt.