Andere berufliche Massnahmen wurden bis zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (E. 5.1. hiervor) nie thematisiert. Der Titel der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2024 ("Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen") ist zwar allgemein gehalten und vorliegend daher ungenau. Dasselbe gilt für deren Disposition ("Wir verfügen: Das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen wird abgewiesen"; beides in VB 34 S. 1). Inhaltlich bezog (und beschränkte) sich die Verfügung aber deutlich auf einen allfälligen (gerade nicht bestehenden) Umschulungsanspruch nach Art.