5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es wäre angesichts der verbleibenden Resterwerbsdauer von über zehn Jahren und der ausgewiesenen Schwierigkeiten, eine geeignete Arbeitsstelle auf dem konkreten Arbeitsmarkt zu finden, die Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, ihr unabhängig von einem anfälligen Anspruch auf eine Umschulung in geeigneter Weise, beispielsweise im Rahmen eines Job-Coachings, behilflich zu sein, damit sie eine geeignete, zur früher ausgeübten Tätigkeit gleichwertige Erwerbstätigkeit finden könne (Beschwerde, Ziff. 17).