Insgesamt ist die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. Januar 2024 vorgenommene Berechnung (VB 34 S. 2) nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen 10%igen Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV resultiert im Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 13 %, womit ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen zu verneinen ist (vgl. E. 2.2. hiervor), wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt (VB 34 S. 2).