Beschwerde, Ziff. 13), gemäss ihrer Eingabe vom 28. Februar 2024 neu auch in einem Erwerbspensum über 60 %. Entsprechend kommt bei der Berechnung des Invaliditätsgrades (im Rahmen der Rentenprüfung) die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung (vgl. BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen). Für den Anspruch auf eine Umschulungsmassnahme ist derweil wie ausgeführt (E. 2.2. hiervor) lediglich der Invaliditätsgrad relevant, der aus dem Einkommensvergleich für den Teil der Erwerbstätigkeit resultiert. Die Hochrechnung der Vergleichseinkommen auf eine Tätigkeit -6-