21.1 S. 3). Angesichts der Tatsache, dass die Arbeit stark von äusseren Einflüssen – namentlich der Anzahl an neugeborenen Kindern im ihr zugeteilten Gebiet bzw. Bezirk – abhängig war und die Einsatzzeit sowie das Einkommen folglich starken Schwankungen unterlag, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht auf das tatsächliche, bei der B._____ AG erzielte Einkommen, sondern auf statistische Werte abgestellt hat. Auch die gewählte Tabelle (LSE 2020, Tabelle TA 1 tirage skill level, Position 47 Detailhandel, Kompetenzniveau 1, Frauen; indexiert auf 2022 und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit) ist nicht zu beanstanden.