4.2. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 14) findet sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2024 offensichtlich eine Erwerbsausfallberechnung (E. 4.1. hiervor). Die Beschwerdeführerin war seit Juni 2020 als Promoterin bei der B._____ AG tätig (VB 21.1 S. 2 f.). Ihre Aufgabe war es, Familien von Neugeborenen im ihr zugeteilten Gebiet bzw. Bezirk zu besuchen, und einen Promotions-Koffer zu übergeben. Die Entlöhnung erfolgte gemessen an der Zahl abgegebener Koffer (VB 12 S. 1; 23 S. 1; 21.1 S. 3).