Demnach hätte die Beschwerdeführerin bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit, welche keine beruflichen Vorkenntnisse voraussetzt, im Jahr 2022 (anhand der vorhandenen statistischen Angaben die aktuellste mögliche Berechnung) nach Abzug der gesetzlichen 10 % (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV) ein Einkommen von Fr. 48'812.00 erzielen können. Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultiere dementsprechend ein Invaliditätsgrad von 13 %. Da dieser unter 20 % liege, bestehe kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen (VB 34 S. 2). Diese Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 11 ff.).