4. 4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2024 prüfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine berufliche Umschulung, indem sie deren Invaliditätsgrad ermittelte. Dabei stellte sie hinsichtlich des Valideneinkommens (ausnahmsweise) nicht auf das zuletzt ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin ab. Dies mit der Begründung, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Promoterin keine festen Arbeitszeiten festgelegt worden seien. Sie habe Familien mit neugeborenen Kindern besucht und sei jeweils pro Anzahl abgegebener Geburtskoffer bezahlt worden.