3. In sachverhaltlicher Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend und nach Lage der Akten (vgl. VB 15 S. 18 und 36 f.; 20; vgl. VB 12 S. 1; 21.1 S. 4; 23 S. 1) zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Promoterin nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist. Entgegen der Behauptung in Ziffer 12 der Beschwerde geht die Beschwerdegegnerin jedoch nach Rücksprache und in Übereinstimmung mit dem RAD davon aus, dass in einer körperlich angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (VB 34 S. 1; vgl. VB 27 f.).