aus dem Einkommensvergleich für den Teil der Erwerbstätigkeit resultiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2015 vom 18. September 2015 E. 4.2). Das umschulungsspezifische Erfordernis einer etwa 20%igen Erwerbseinbusse ist nicht gegeben, wenn es – bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage – ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3).