2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Korrektur hinsichtlich ihrer Beschwerde vom 15. Februar 2024 nach. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 34) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen verneint hat.