Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.109 / / ss Art. 75 Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach, 8750 Glarus Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 15. Januar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt seit Juni 2020 als Pro- moterin tätig als sie sich am 9. Februar 2022 bei einem Schlittelunfall eine komplexe Kniegelenksverletzung zuzog. Am 13. Februar 2023 meldete sie sich unter Angabe fortbestehender Kniebeschwerden bei der Beschwerde- gegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Eingliederung und Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht. Nach Rück- sprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durch- geführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Januar 2024 einen Anspruch auf berufliche Massnah- men. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Es sei die Verfügung der SVA Aargau vom 15.01.2024 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Korrektur hinsichtlich ihrer Beschwerde vom 15. Februar 2024 nach. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 34) zu Recht einen An- spruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen verneint hat. 2. 2.1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und -3- geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), welche in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Personalverleih (Art. 18abis IVG), Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitragser- höhungen (Art. 18c IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt werden können. 2.2. Versicherte Personen haben Anspruch auf Umschulung auf eine neue Er- werbstätigkeit, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbil- dungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen be- ruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor- gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Erfasst sind somit sämtliche Vorkehrungen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invali- dität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer frühe- ren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei be- zieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemesse- nen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede- rung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1 und 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3; siehe auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.). Der Anspruch auf Umschulung setzt weiter voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkei- ten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %, gemessen an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110; Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 6 mit Hinweisen); dabei handelt es sich um einen Richtwert (BGE 130 V 488 E. 4.2 in fine S. 490). Da sich eine Umschulungsmassnahme nur auf die Ausübung der Erwerbstätigkeit auswirken kann, ist bei versicherten Personen, deren Invaliditätsgrad mit der gemischten Methode ermittelt wird, der Invaliditätsgrad relevant, der -4- aus dem Einkommensvergleich für den Teil der Erwerbstätigkeit resultiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2015 vom 18. September 2015 E. 4.2). Das umschulungsspezifische Erfordernis einer etwa 20%igen Erwerbsein- busse ist nicht gegeben, wenn es – bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage – ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3). 3. In sachverhaltlicher Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend und nach Lage der Akten (vgl. VB 15 S. 18 und 36 f.; 20; vgl. VB 12 S. 1; 21.1 S. 4; 23 S. 1) zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Promoterin nicht mehr bzw. nur noch einge- schränkt arbeitsfähig ist. Entgegen der Behauptung in Ziffer 12 der Be- schwerde geht die Beschwerdegegnerin jedoch nach Rücksprache und in Übereinstimmung mit dem RAD davon aus, dass in einer körperlich ange- passten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit bestehe (VB 34 S. 1; vgl. VB 27 f.). Diese von der Beschwerde- führerin letztlich nicht weiter bestrittene Beurteilung des RAD ist angesichts der Beschwerden plausibel. Abweichende fachärztliche Einschätzungen liegen nicht vor. 4. 4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2024 prüfte die Beschwer- degegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine berufliche Um- schulung, indem sie deren Invaliditätsgrad ermittelte. Dabei stellte sie hin- sichtlich des Valideneinkommens (ausnahmsweise) nicht auf das zuletzt ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin ab. Dies mit der Begründung, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer Tä- tigkeit als Promoterin keine festen Arbeitszeiten festgelegt worden seien. Sie habe Familien mit neugeborenen Kindern besucht und sei jeweils pro Anzahl abgegebener Geburtskoffer bezahlt worden. Es könne nicht genau gesagt werden, wieviel Einsatzzeit sie investiert habe. Zudem sei sie nicht im Stundenlohn bezahlt worden und es könne auch nicht gesagt werden, wie viele Koffer im Rahmen eines 100 %-Pensums abgegeben würden. So- mit könne das als Promoterin erzielte Einkommen nicht auf ein Jahresein- kommen hochgerechnet werden. Daher hat sich die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens auf statistische Werte, na- mentlich die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) gestützt – namentlich auf das statistische Einkommen in einer vollzeitigen Tätigkeit im Detailhandel. Da- mit ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 55'879.00. Das Invaliden- einkommen ermittelte sie ebenfalls gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne. -5- Demnach hätte die Beschwerdeführerin bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit, welche keine beruflichen Vorkenntnisse voraussetzt, im Jahr 2022 (anhand der vorhandenen statistischen Angaben die aktuellste mög- liche Berechnung) nach Abzug der gesetzlichen 10 % (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV) ein Einkommen von Fr. 48'812.00 erzielen können. Bei Gegenüber- stellung der beiden Einkommen resultiere dementsprechend ein Invalidi- tätsgrad von 13 %. Da dieser unter 20 % liege, bestehe kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen (VB 34 S. 2). Diese Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 11 ff.). 4.2. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 14) findet sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2024 offen- sichtlich eine Erwerbsausfallberechnung (E. 4.1. hiervor). Die Beschwerde- führerin war seit Juni 2020 als Promoterin bei der B._____ AG tätig (VB 21.1 S. 2 f.). Ihre Aufgabe war es, Familien von Neugeborenen im ihr zugeteilten Gebiet bzw. Bezirk zu besuchen, und einen Promotions-Koffer zu übergeben. Die Entlöhnung erfolgte gemessen an der Zahl abgegebe- ner Koffer (VB 12 S. 1; 23 S. 1; 21.1 S. 3). Angesichts der Tatsache, dass die Arbeit stark von äusseren Einflüssen – namentlich der Anzahl an neu- geborenen Kindern im ihr zugeteilten Gebiet bzw. Bezirk – abhängig war und die Einsatzzeit sowie das Einkommen folglich starken Schwankungen unterlag, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht auf das tatsächliche, bei der B._____ AG erzielte Einkommen, sondern auf statistische Werte abgestellt hat. Auch die gewählte Tabelle (LSE 2020, Tabelle TA 1 tirage skill level, Position 47 Detailhandel, Kompetenzniveau 1, Frauen; indexiert auf 2022 und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit) ist nicht zu beanstanden. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Ein- kommensvergleich auf Basis eines vollzeitigen Arbeitspensums vorgenom- men hat. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter im September 2007 (wenn überhaupt) stets nur in Temporär- und Teilzeitpensen erwerbstätig war (VB 4 S. 2 f.; vgl. 12 S. 1; 23 S. 1; 16 S. 4), zuletzt wie erwähnt in einem ca. 15 - 20 %-Pensum bei der B._____ AG (VB 12 S. 1; 23 S. 1; 21.1 S. 3). Zudem gab die Beschwer- deführerin mehrfach an, im Gesundheitsfall ca. 60 % bzw. mindestens 40 – 60 % arbeiten zu wollen (VB 22 S. 3; 23 S. 1; Beschwerde, Ziff. 13), gemäss ihrer Eingabe vom 28. Februar 2024 neu auch in einem Er- werbspensum über 60 %. Entsprechend kommt bei der Berechnung des Invaliditätsgrades (im Rahmen der Rentenprüfung) die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung (vgl. BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen). Für den Anspruch auf eine Umschulungsmassnahme ist derweil wie ausgeführt (E. 2.2. hiervor) lediglich der Invaliditätsgrad rele- vant, der aus dem Einkommensvergleich für den Teil der Erwerbstätigkeit resultiert. Die Hochrechnung der Vergleichseinkommen auf eine Tätigkeit -6- in einem Vollzeitpensum ist damit zur Klärung der Frage nach einem Um- schulungsanspruch rechtens. Ausführungen zu den Vorbringen der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der momentan angeblich ausgeübten, nicht aktenkundigen 20%igen (Beschwerde, Ziff. 10; 13; 15) bzw. 60%igen (Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2024) Reinigungstätigkeit und dem höheren ohne Unfall ausgeübten Pensum (ebd.), erübrigen sich damit ebenso, wie Weiterungen zu den Rügen betreffend der Einschrän- kungen im Haushalt (Beschwerde, Ziff. 18). Insgesamt ist die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. Januar 2024 vorgenommene Berechnung (VB 34 S. 2) nicht zu bean- standen. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen 10%igen Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV resultiert im Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 13 %, womit ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen zu vernei- nen ist (vgl. E. 2.2. hiervor), wie die Beschwerdegegnerin in der angefoch- tenen Verfügung zu Recht festhielt (VB 34 S. 2). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es wäre angesichts der verblei- benden Resterwerbsdauer von über zehn Jahren und der ausgewiesenen Schwierigkeiten, eine geeignete Arbeitsstelle auf dem konkreten Arbeits- markt zu finden, die Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, ihr unab- hängig von einem anfälligen Anspruch auf eine Umschulung in geeigneter Weise, beispielsweise im Rahmen eines Job-Coachings, behilflich zu sein, damit sie eine geeignete, zur früher ausgeübten Tätigkeit gleichwertige Er- werbstätigkeit finden könne (Beschwerde, Ziff. 17). 5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdegegnerin von Beginn weg Umschulungsmassnahmen im Vordergrund standen bzw. sie sich in erster Linie solche erhoffte (vgl. Protokoll des Erstgesprächs in VB 12 S. 1). Auch in den gegen den ablehnenden Vorbescheid vom 10. Juli 2023 (VB 29) gerichteten Einwänden vom 31. August 2023 äusserte sich die an- waltlich vertretene Beschwerdeführerin unter Wiederholung ihres Wun- sches einer Umschulung zur "Print-Medienvorarbeiterin" einzig zum An- spruch auf Umschulungsmassnahmen (VB 33 S. 1 f.). Andere berufliche Massnahmen wurden bis zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (E. 5.1. hiervor) nie thematisiert. Der Titel der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2024 ("Kein Anspruch auf berufliche Massnah- men") ist zwar allgemein gehalten und vorliegend daher ungenau. Das- selbe gilt für deren Disposition ("Wir verfügen: Das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen wird abgewiesen"; beides in VB 34 S. 1). Inhaltlich bezog (und beschränkte) sich die Verfügung aber deutlich auf einen allfäl- ligen (gerade nicht bestehenden) Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG. So nannte die Beschwerdegegnerin darin explizit dessen Voraussetzungen -7- und würdigte diese im konkreten Einzelfall. Abschliessend wurde denn auch explizit festgehalten, dass, da der Invaliditätsgrad unter 20 % liege, "kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen [bestehe]" (VB 34 S. 2). Auch in der Vernehmlassung vom 11. März 2024 hielt die Beschwerdegeg- nerin unmissverständlich fest, dass "[m]it der Verfügung vom 15.01.2024 […] lediglich der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen beurteilt" wor- den und "betreffend Umschulungsmassnahmen" am Entscheid gemäss Verfügung vom 15. Januar 2024 festzuhalten sei (Vernehmlassung, Ziff. II.). Andere berufliche Massnahmen blieben auch dort unerwähnt. 5.3. Angesichts der Tatsache, dass über den letztlich zu Recht verneinten An- spruch auf Umschulung nach Art. 17 IVG (E. 4 hiervor) hinausgehende be- rufliche Massnahmen bisher nie thematisiert wurden und unter Berücksich- tigung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. Januar 2024 sowie der Vernehmlassung vom 11. März 2024, ist der Schluss zu ziehen, dass über solche (insbesondere mit der angefochtenen Verfügung) noch nicht entschieden wurde und dass sich die Beschwerde- führerin diesbezüglich wieder an die IV-Stelle wenden könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin be- reits eine Art Berufsberatung bei C._____ in Q._____ in Anspruch genom- men hat (VB 23 S. 2; 25 f.). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Mai 2020 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler