Der Beschwerdeführer war damit übereinstimmend auch seit dem Jahr 2005 nur noch gelegentlich und ab dem Jahr 2007 gar nicht mehr arbeitstätig (VB 163 S. 2). Vor diesem Hintergrund sowie insbesondere der Einschätzung der asim- und ABI-Gutachter kann die subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt erachtet werden (vgl. E. 2). Damit besteht aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2024 ist somit zu bestätigten.