Dies stimmt schliesslich auch mit einer im Jahr 2014 gegenüber der SUVA gemachten Äusserung des Beschwerdeführers überein, er sei zu 100 % arbeitsunfähig (VB 107 S. 8). Schliesslich wiederholte er im Rahmen der im Verfahren VBE.2023.432 eingereichten Beschwerde vom 5. September 2023, dass er seine körperliche Arbeitskraft nicht mehr verwerten könne und die Voraussetzungen für sitzende Tätigkeiten nicht habe (vgl. VB 172 S. 3). Der Beschwerdeführer war damit übereinstimmend auch seit dem Jahr 2005 nur noch gelegentlich und ab dem Jahr 2007 gar nicht mehr arbeitstätig (VB 163 S. 2).