Dies stehe in deutlichem Gegensatz zur gutachterlichen Beurteilung. Da sich der Beschwerdeführer kaum in der Lage sehe, irgendeiner Arbeitstätigkeit nachzugehen, dürfte er auch nur wenig Motivation für weitere Reintegrationsbemühungen aufbringen, so dass diese nicht empfohlen werden könnten. Die Prognose bezüglich einer Rückkehr in den Arbeitsprozess sei aufgrund der diesbezüglich negativen Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers als eher ungünstig zu bezeichnen (VB 74 S. 23 f.). Dies stimmt schliesslich auch mit einer im Jahr 2014 gegenüber der SUVA gemachten Äusserung des Beschwerdeführers überein, er sei zu 100 % arbeitsunfähig (VB 107 S. 8).