Der orthopädische ABI-Gutachter führte weiter aus, der Beschwerdeführer zeige eine gewisse Symptomausweitung und Selbstlimitierung (VB 74 S. 19). Auf beruflicher Ebene seien weitere Massnahmen nur dann mit Aussicht auf Erfolg durchführbar, wenn der Explorand eine unmissverständliche Bereitschaft zur Rückkehr in den Erwerbsprozess signalisiere. Diesbezüglich müssten jedoch gewisse Vorbehalte formuliert werden (VB 74 S. 21). Es entstehe nicht der Eindruck, als ob sich der Beschwerdeführer selbst noch in verwertbarem Ausmass für arbeitsfähig halte. Dies stehe in deutlichem Gegensatz zur gutachterlichen Beurteilung.