der Beschwerdeführer sehe sich als nicht mehr arbeitsfähig. Es gäbe zudem Inkonsistenzen. So zweifle der Beschwerdeführer daran, eine sitzende Arbeit verrichten zu können; im Untersuchungsgespräch habe er aber ruhig sitzen können und keine Zeichen einer akuten Schmerzwahrnehmung gezeigt (VB 74 S. 13 f.). Die Prognose sei unter anderem aufgrund der "doch deutlich ausgeprägten Krankheitsüberzeugung" ungünstig (VB 74 S. 13). Der orthopädische ABI-Gutachter führte weiter aus, der Beschwerdeführer zeige eine gewisse Symptomausweitung und Selbstlimitierung (VB 74 S. 19).