3.2. Aktenkundig ist insbesondere auch, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den asim-Gutachtern als nicht arbeitsfähig sehe, Vermeidungsverhalten zeige (VB 120.1 S. 9) und seine Angaben inkonsistent seien (VB 120.3 S. 2). Im polydisziplinären Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) vom 18. Oktober 2011 – welchem gemäss Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2012.252 vom 16. August 2012 E. 2.2 voller Beweiswert zuzuerkennen ist – wurde überdies ausgeführt, der Beschwerdeführer selber halte eine Rückkehr in den Arbeitsprozess für "schwierig" (VB 74 S. 9, 15, 22). Der psychiatrische ABI-Gutachter legte sodann dar, -5-