Ab dem 1. Januar 2022 sei wieder auf das im asim-Gutachten vom 31. Dezember 2015 festgelegte Belastungsprofil abzustellen (VB 155). Das Versicherungsgericht gelangte in seinem rechtskräftigen Urteil VBE.2023.432 vom 27. Februar 2024 zum Schluss, es sei vollumfänglich auf die Aktenbeurteilung vom 22. Februar 2023 von Dr. med. B._____ abzustellen (vgl. E. 2). Dem asim-Gutachten vom 31. Dezember 2015 ist sodann unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten, hauptsächlich sitzend, teilweise stehend, sei der Beschwerdeführer grundsätzlich zu 80 % arbeitsfähig (vgl. VB