1.3. Am 10. August 2021 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diverse Beschwerden abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 5. September 2023 erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2023.432 vom 27. Februar 2024 ab. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin sodann einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: