Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2009.486 vom 21. Oktober 2010 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Diese tätigte weitere Abklärungen und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 27. März 2012 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2012.252 vom 16. August 2012 ab. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_758/2012 vom 10. Oktober 2012 nicht ein.