Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin zur Sanktionierung innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgesehenen Einstellrahmens einzugreifen, sind keine ersichtlich. Somit hat es bei den von der Beschwerdegegnerin festgesetzten 12 Einstelltagen sein Bewenden, weshalb -7- der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).