5.2. Die Beschwerdegegnerin hat den Umständen des Beschwerdeführers Rechnung getragen und ist von einem bloss leichten Verschulden ausgegangen. Entsprechend hat sie den Beschwerdeführer während 12 Tagen in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Annahme eines bloss leichten Verschuldens erscheint dem vorliegenden Sachverhalt und dem Verhalten des Beschwerdeführers angemessen. Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin zur Sanktionierung innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgesehenen Einstellrahmens einzugreifen, sind keine ersichtlich.