Dem Beschwerdeführer wäre es folglich zuzumuten gewesen, nicht auf seinen Lohnanspruch und das Anbieten seiner Arbeitsleistung für den Monat Mai 2023 zu verzichten. Es liegt folglich ein grundsätzlich sanktionswürdiges Verhalten des Beschwerdeführers vor. 5. 5.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).