Soweit er dies mit dem mangelnden Auftragsvolumen des vormaligen Arbeitgebers sowie seiner zugesicherten neuen Anstellung ab 1. Juni 2023 in Zusammenhang zu bringen wünschte, kann auf die Ausführungen in E. 4.2. verwiesen werden. Andere Gründe, welche das Verbleiben des Beschwerdeführers in seiner vorherigen Anstellung für den Monat Mai 2023 unzumutbar machen würden, sodass dieser auf die Leistung seiner Arbeit und den dafür geschuldeten Lohn hätte verzichten müssen, sind auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wäre es folglich zuzumuten gewesen, nicht auf seinen Lohnanspruch und das Anbieten seiner Arbeitsleistung für den Monat Mai 2023 zu verzichten.