Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, ein Verbleib in seiner Anstellung sei ihm nicht zumutbar gewesen (Beschwerde S. 3). Es ergibt sich aus seiner Beschwerde jedoch nicht klar, weshalb er diese Ansicht vertritt. Soweit er dies mit dem mangelnden Auftragsvolumen des vormaligen Arbeitgebers sowie seiner zugesicherten neuen Anstellung ab 1. Juni 2023 in Zusammenhang zu bringen wünschte, kann auf die Ausführungen in E. 4.2. verwiesen werden.