Folglich bestand bei Nichtunterzeichnen der Vereinbarung bzw. bei nicht erklärtem Verzicht auf Arbeitsleistung und Lohnzahlung für den Monat Mai 2023 – entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 in fine) – kein Risiko längerer Arbeitslosigkeit. Inwieweit der vormalige Arbeitgeber in diesem Monat überhaupt genügend Arbeit für den Beschwerdeführer hätte bereitstellen können (Beschwerde S. 3 f.), erweist sich als unerheblich. Dieses Risiko hätte (bei entsprechendem Angebot des Beschwerdeführers zur Arbeitsleistung) der vormalige Arbeitgeber zu tragen gehabt, ohne dass deshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Lohn gefährdet gewesen wäre (vgl. Art. 324 OR).