Arbeitslosigkeit für den Monat Mai 2023 als selbstverschuldet im Sinne des Gesetzes. Inwiefern der Antritt der neuen Anstellung per 1. Juni 2023 von der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung abhängig gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 3), ist nicht ersichtlich. Folglich bestand bei Nichtunterzeichnen der Vereinbarung bzw. bei nicht erklärtem Verzicht auf Arbeitsleistung und Lohnzahlung für den Monat Mai 2023 – entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 in fine) – kein Risiko längerer Arbeitslosigkeit.