Kann die versicherte Person eine neue Stelle hingegen erst nach einer Übergangszeit antreten, bleibt es bei einer "von sich aus" vorgenommenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit einer vorübergehend selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (BGE 124 V 234 E. 3c S. 237). Da der Beschwerdeführer gegenüber dem vormaligen Arbeitgeber für Mai 2023 auf das Anbieten seiner Arbeitsleistung sowie seinen Anspruch auf Lohn verzichtet hatte, seine neue Stelle indes erst per 1. Juni 2023 antreten konnte, gilt die (faktische) Arbeitslosigkeit für den Monat Mai 2023 als selbstverschuldet im Sinne des Gesetzes.