17 Abs. 1 AVIG). So berechtigt alleine die Tatsache, dass der versicherten Person eine neue Stelle zugesichert worden ist, denn auch nicht ohne Weiteres zur unmittelbaren Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Schadenminderungspflicht verlangt vielmehr, dass ein nahtloser Übergang zwischen dem alten und neuen Arbeitsverhältnis sichergestellt, eine Arbeitslosigkeit mithin vermieden wird. Kann die versicherte Person eine neue Stelle hingegen erst nach einer Übergangszeit antreten, bleibt es bei einer "von sich aus" vorgenommenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit einer vorübergehend selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (BGE 124 V 234 E. 3c S. 237).