barung (auch auf Empfehlung seines damaligen Rechtsvertreters [vgl. Beschwerde S. 3 sowie dessen Brief vom 17. Mai 2023 in den Beschwerdebeilagen]) lediglich deshalb einging, um die Streitsache vor dem Beginn des neuen Anstellungsverhältnisses per 1. Juni 2023 beizulegen, und ihm deshalb rein vom Wortlaut her nicht vorgeworfen werden kann, seine Arbeitslosigkeit für den Monat Mai 2023 ohne Zusicherung einer neuen Stelle (vgl. E. 2.2.) verursacht zu haben. Indessen wird von einer versicherten Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, verlangt, dass sie alles Zumutbare unternimmt, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG).