Indem der Beschwerdeführer mit Aufhebungsvereinbarung vom 24./31. Mai 2023 auf eine ihm rechtlich eigentlich zustehende Lohnzahlungspflicht des vormaligen Arbeitgebers für den Monat Mai 2023 verzichtet hatte (VB 110 f.), hat er eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist akzeptiert, seine Arbeitslosigkeit damit selbst verursacht und folglich eine generelle Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer diese Verein- -5-