4.2. In einem nächsten Schritt ist zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer (für den Monat Mai 2023) seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat. Dabei erweist es sich als unerheblich, ob die Kündigung vom 15./22. Februar 2023 per Ende April 2023 (VB 144) aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 22. Februar 2023 (VB 131) wirksam war oder erst die spätere Kündigung am 23. März per Ende Mai 2023 (VB 129) als relevant zu betrachten ist. Im ersten Fall hat sich die Kündigungsfrist des Beschwerdeführers und somit die Dauer des Arbeitsverhältnisses aufgrund der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nämlich ohnehin (mindestens) bis Ende Mai 2023 verlängert (vgl. Art.