4. 4.1. Der Beschwerdeführer hat im Monat Mai 2023 in tatsächlicher Hinsicht weder eine Arbeitsleistung erbracht noch (von der Vergütung der verbleibenden Ferientage abgesehen) eine Lohnzahlung erhalten. Aufgrund der Platz zu greifenden faktischen Betrachtungsweise (vgl. E. 2.1.) gilt er somit für diesen Monat als arbeitslos im Sinne des Art. 10 AVIG.