Mit Aufhebungsvereinbarung vom 22./31. Mai 2023 einigten sich der Beschwerdeführer und der vormalige Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2023, wobei bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf die jeweilige Arbeitsleistungs- und Lohnzahlungspflicht (mit Ausnahme der noch nicht bezogenen Ferientage) verzichtet wurde (VB 110 f.). Der Beschwerdeführer trat am 1. Juni 2023 eine neue Stelle an und meldete sich deshalb schon am 10. Mai 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum per Ende Mai 2023 von der Stellenvermittlung ab (VB 118).