Dem Beschwerdeführer wurde aus wirtschaftlichen Gründen nach übereinstimmenden Angaben mit dem vormaligen Arbeitgeber von diesem zunächst am 15. Februar 2023 mündlich (Beschwerde S. 1; VB 144) und dann mit Einschreiben vom 22. Februar 2023 auf Ende April 2023 gekündigt (VB 114). Der Beschwerdeführer war ab 22. Februar 2023 zunächst für vier Wochen (VB 131) und anschliessend bis Ende April 2023 arbeitsunfähig (VB 123). Mit Schreiben vom 23. März 2023 kündigte der vormalige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2023 erneut, falls "die Kündigung vom 22. Februar 2022 wider Erwarten nicht gültig sein" sollte (VB 129).