1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 51 ff.) zurecht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit während 12 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer 17 Einstelltage erwähnt (Beschwerde S. 1, 3 in fine), ist er darauf hinzuweisen, dass die allgemeine gesetzliche Wartezeit bis zum Anspruchsbeginn in seinem Fall 5 Tage beträgt (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Diese 5 Tage stellen keinen Teil der von der Beschwerdegegnerin verfügten Sanktion dar und können bereits von Gesetzes wegen nicht entschädigt werden.