1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. März 2023 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. Mai 2023 an. Mit Verfügung vom 17. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit während 12 Tagen in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.