anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht als objektiv, kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Somit ist die von den Dres. med. C._____ und D._____ attestierte 50- bzw. 30%ige Arbeitsunfähigkeit nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz und dementsprechend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (auch) in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Damit kann offenbleiben, ob die bisherige Tätigkeit als Controller dem vom neurologischen Gutachter definierten Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit entspricht oder nicht (vgl. E. 1.1.2. hiervor).