Der Beschwerdeführer gab zwar an, diverse Medikamente und Therapien erfolglos versucht zu haben (VB 151.3 S. 6). Die momentane Behandlung – der Beschwerdeführer nimmt lediglich Saroten ein und nimmt keine regelmässige Psycho- und keine Schmerztherapie o.ä. in Anspruch (vgl. VB 151.3 S. 6; 151.4 S. 5) – sowie der Umstand, dass das im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung gewährte Aufbautraining deshalb nicht verlängert wurde, weil er dies nicht wollte, wie auch die festgestellte zu tiefe Selbsteinschätzung (VB 151.1 S. 5; 151.3 S. 9 bzw. 151.4 S. 11; vgl. 151.3 S. 15) sprechen gegen einen erheblichen Leidensdruck.