Dies gilt umso mehr, als Dr. med. C._____ feststellte, dass sich während der neurologischen Untersuchung bezüglich Kopfschmerzen kein nach aussen spürbarer Leidensdruck manifestiert habe (VB 151.3 S. 9), und weder im Rahmen der zweistündigen neurologischen (VB 151.3 S. 6) noch in der eineinhalbstündigen psychiatrischen Untersuchung (VB 151.4 S. 6; vgl. S. 1) kognitive Einschränkungen festgestellt wurden. Auch die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen ist ein guter Indikator für den tatsächlichen Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Der Beschwerdeführer gab zwar an, diverse Medikamente und Therapien erfolglos versucht zu haben (VB 151.3 S. 6).