151.4 S. 5). Dass er trotz seiner als ausgeprägt geschilderten Symptome und Beschwerden in der Lage ist, Auto zu fahren (VB 151.3 S. 6; 151.4 S. 4 f.), weist in Anbetracht der enormen motorischen und kognitiven Anforderungen, welche die Tätigkeit des Autofahrens an eine Person stellt, wiederum auf erhebliche Ressourcen des Beschwerdeführers hin. Dass der Beschwerdeführer angesichts dieses Aktivitätsniveaus aufgrund der Kopfschmerzen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei er sich selbst sogar als gänzlich arbeitsunfähig betrachtet, (vgl. VB 151.4 S. 4 f.) ist damit nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. C.___