Ein sozialer Rückzug würde nicht stattfinden (VB 151.4 S. 6). Nebst seiner stabilen Partnerschaft und der "optimale[n] Wohnsituation" nannten die Gutachter die gute Intelligenz, die Erfahrung in diversen beruflichen Tätigkeiten, das abgeschlossene Studium und den aufgebrachten Leistungswillen bei berufsbegleitendem Hochschulstudium als wertvolle Ressourcen, die sich positiv auf das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auswirken können (VB 151.1 S. 7; vgl. 151.3 S. 15; 151.4 S. 11).