5.3.3. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers hielten die Dres. med. C._____ und D._____ fest, dass der Beschwerdeführer sehr leistungsbetont sei, was eine Erschwernis bei der Akzeptanz einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit darstellen könne. Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung hätten sich jedoch nicht finden lassen (VB 151.1 S. 7; 151.4 S. 6). Zum sozialen Kontext ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in einer stabilen, festen Partnerschaft ist und im eigenen Haus mit Schwimmbadanteil wohnt (VB 151.3 S. 5; 151.4 S. 4). In Deutschland habe er auch noch ein Haus (VB 151.4 S. 4).